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Verband Sozialer Wettbewerb e.V. mahnt wegen § 18 ElektroG ab

Uns liegt aktuell eine Abmahnung vom Verband Sozialer Wettbewerb e. V. vor. In dieser Abmahnung versucht der Abmahnverein offensichtlich neue Geschäftsfelder im Bereich der Abmahnungen im Onlinehandel für sich zu erschließen.

So wird vorliegend gegen einen Onlinehändler ein Verstoß gegen Informationspflichten des § 18 Abs. 1, Satz 1, Satz 2 Nr. 1, Nr. 7, Nr. 8 ElektroG geltend gemacht. Der Abmahnverein rügt dabei die Funktionsfähigkeit der Verlinkung auf die vom Abmahnverein geforderten Informationspflichten. Entgegen der Auffassung des VSW e.V. ist bisher nicht gerichtlich entschieden, ob es sich auch bei der Vorschrift des § 18 ElektroG um eine Marktverhaltensregel handelt, da Adressat des § 18 Abs. 1 ElektroG ausdrücklich der öffentlich-rechtliche Entsorger ist. Des weiteren wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, sowie den Ersatz einer anteiligen Aufwandsentschädigung in Höhe von 178,50 €.

Auch wenn die Zahlung einer Aufwandspauschale in Höhe von unter 200,00 € zunächst für den Betroffenen attraktiv zu sein scheint, so wären Sie im Fall der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung in der vom Abmahnverein vorgegebenen Formulierung 30 Jahre lang an diese Erklärung gebunden. Die vorformulierte Unterlassungserklärung ist äußerst nachteilhaft für den Abgemahnten formuliert.

Wir können Ihnen nur dringend anraten auf ein gleichartiges Abmahnschreiben nicht ohne vorherigen rechtsanwaltlichen Rat zu reagieren. Auf keinen Fall sollten Sie die dem Abmahnschreiben beigelegte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnen.

Vorliegend sollte sich Ihr Rechtsanwalt nicht nur mit dem Wettbewerbsrecht auskennen, sondern auch mit der Spezialmaterie des Elektrogesetzes.

Gerne stehen wir Ihnen mit unserer jahrelangen Erfahrung im Bereich Elektrogesetz und Kennzeichnungsrecht, sowie dem Wettbewerbsrecht zu Verfügung. Einen Auszug aus unserer Gegnerliste in gleichartigen Angelegenheiten finden Sie hier.

Wie sollte ich mich gegenüber dem Verband Sozialer Wettbewerb zunächst verhalten?

Bitte nehmen Sie diese Abmahnung des Verband Sozialer Wettbewerb e.V. ernst.

Wir raten zu Folgenden an:

  1. Nehmen Sie keinen Kontakt zum Abmahner auf.
  2. Unterzeichnen Sie auf keinen Fall die beigefügte Unterlassungserklärung.
  3. Holen Sie sich zeitnah rechtsanwaltlichen Rat ein.

Wir helfen Ihnen gern schnell und unkompliziert ohne vorherige Terminsabsprache.

Wir sind per E-Mail und Telefon sehr gute bundesweit erreichbar.